Art. 6 DSGVO beschäftigt sich in 4 Absätzen mit der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung.
In Absatz 1 werden in mehreren Unterpunkten die Bedingungen und Zwecke genannt, die alternativ die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung begründen können:
Absatz 2 enthält eine Öffnungsklausel für weitere Regelungen in nationalen Datenschutzgesetzen bei den Punkten 3 und 5.
Absatz 3 erläutert die Rechtsgrundlagen in 3. und 5. näher. Entsprechende Rechtsgrundlagen können sich aus EU-Recht oder aus nationalem Recht ergeben. Die Rechtsgrundlagen müssen bestimmte Bedingungen erfüllen, wie den Zweck der Datenverarbeitung eindeutig definieren. Auch können in der Rechtsgrundlage Angaben zu den Umständen der Verarbeitung getroffen werden.
Absatz 4 regelt Fälle, in denen sich die Verarbeitungszwecke während der Verarbeitung ändern (Weiterverarbeitung), wenn sie nicht ursprünglich durch eine Einwilligung oder eine Rechtsgrundlage gerechtfertigt waren. Hier muss der Verantwortliche bestimmte Fragen prüfen, wenn er feststellen will, ob ein nachfolgender Zweck mit den dem originären Zweck vereinbar ist.
Er hat unter anderem